Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit

Das Krankengeld ist eine sogenannte Lohnersatzleistung. Sie erhalten es, wenn Sie arbeitsunfähig sind oder eine stationäre Behandlung (Klinik, Reha-Einrichtung), auf Kosten der Krankenkasse vorgenommen wird. Dabei muss es sich immer um die gleiche Krankheit handeln. Treten während Ihrer Arbeitsunfähigkeit noch weitere Krankheiten auf, verlängert dies Ihren Anspruch auf Krankengeld nicht.
Für die Auszahlung von Krankengeld müssen natürlich gewisse Voraussetzungen gegeben sein.

  1. Sie müssen länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sein. In den ersten 6 Wochen zahlt Ihnen der Arbeitgeber Ihren üblich Lohn. Danach springt die Kasse ein.
  2. Sie müssen sich vom Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Dazu müssen Sie sich regelmäßig persönlich vom Arzt untersuchen lassen, zum Beispiel alle 14 Tage. Er muss dann jedes Mal erneut die Arbeitsunfähigkeit feststellen.
  3. Für die Auszahlung des Krankengeldes wird Ihnen der Arzt den sogenannten Auszahlungsschein ausstellen. Auf ihm sind Ihre persönlichen Daten, die Diagnose und der nächste Untersuchungstermin vermerkt. Ein Auszahlungsschein gilt immer rückwirkend. Wenn Sie alle 14 Tage zur Untersuchung gehen, wird der Schein für die jeweils zurückliegenden 14 Tage ausgestellt. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.gutefrage.net/frage/krankengeld-bei-der-aok-anspruch-und-dauer-bei-arbeitsunfaehigkeit

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem Bruttoentgelt. Dies beträgt 70% Ihres Bruttogehaltes. Maximal kann auch bis zu 90% des Nettogehaltes gewährt werden. Das Krankengeld wird individuell pro Tag berechnet. Die Höchstgrenze liegt bei 89,25 Euro pro Tag.
Krankengeld wird höchstens für 78 Wochen ausgezahlt. Dabei müssen Sie immer unter der gleichen Krankheit leiden.
Für die Krankenkassen ist zudem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nicht bindend. Das Attest dient für sie nur zur Feststellung des Krankengeldanspruchs. Die Kassen können aufgrund von medizinischen Unterlagen die Arbeitsunfähigkeit selbst beenden. Auch der medizinische Dienst (MDK), kann sich bei Ihnen melden. Wenn eine Untersuchung beim Vertrauensarzt des MDK angeordnet wird, müssen Sie dieser Folge leisten. Tun Sie es nicht, entfällt Ihr Anspruch auf Krankengeld. Nach der Untersuchung bekommen Sie schriftlich Bescheid, ob aus Sicht des MDK noch eine weitere Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Arbeitslosengeldempfänger (ALG II)
  • Studenten (bis zur Vollendung Ihres 30. Lebensjahres oder bis zum Abschluss Ihres 14. Fachsemesters)
  • Familienversicherte
  • Praktikanten
  • Empfänger einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Sozialhilfeempfänger

Das Krankengeld ist zudem steuerfrei. Allerdings sollten Sie es in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies hat Einfluss auf Ihre Steuersatzberechnung.

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